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Reduzierte Ware kann umgetauscht werden, wenn sie fehlerhaft ist.
Schenkungen können bei grobem Undank widerrufen werden.
Unverlangt und nicht versehentlich zugesandte Ware muß nicht zurückgegeben werden.
Bei Reklamationen ist der Kassenbon ein Beweismittel neben anderen. Wenn er verloren ist, kann ein anderer Beweis angetreten werden.
Schäden an geliehenen Gegenständen müssen nur ersetzt werden, wenn sie verschuldet worden sind (also grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden sind).
Kassenpersonal im Supermarkt hat kein Recht auf Taschenkontrollen.
Es gibt eine Haftpflicht-Versicherung, die ist freiwillig. Es gibt aber auch eine Haft-Pflichtversicherung (für bestimmte Berufe), die ist Pflicht.
“Für Garderobe keine Haftung” gilt nur, wenn die Gäste die Garderobe selbst überwachen können.
In der Gastronomie muß nur bezahlt werden, was selbst verzehrt worden ist (also keine Haftung für entschwundene Zechkumpane).
Jeder darf mit 3 Kreuzen unterschreiben, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt worden ist (mit Angabe von Name usw.).
Gewinnversprechen müssen eingehalten werden. Der Rechtsweg lohnt sich jedoch nur gegenüber zahlungsfähigen Unternehmen.
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