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In einer Ehe behalten beide ihr Eigentum, auch ohne Ehevertrag (“Anfangsvermögen”, sollte aufgelistet sein). Was in der Ehe angeschafft wird, gehört der Person, die es bezahlt hat; es sei denn, es läge eine Schenkung vor. Im Falle einer Scheidung gilt der Zugewinn: Endvermögen abzüglich der Anfangsvermögen wird als Wert (!) geteilt (nicht das Eigentum!). In den Zugewinn fallen auch Wertsteigerungen von Anteilen an Personengesellschaften o.ä., von Immobilien, Aktien usw.
Jeder Mensch ist für die eigenen Schulden selbst verantwortlich, auch in einer Ehe.
Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für das eigene Verhalten. Zu diesem eigenen Verhalten gehört die Aufsichtspflicht, die je nach Alter eines Kindes angewendet werden muß. Schädigt ein Kind (unter 7 Jahren), haftet es nicht für den Schaden. Ab 7 Jahre muß das Kind den Schaden ersetzen (wenn es kein Geld hat, dann ist das Pech für den geschädigten Menschen). Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie. Geben sie dies gegenüber der Haftpflichtversicherung zu, zahlt die den Schaden.
Bei einer Scheidung muß eine Person mindestens von einem Anwalt vertreten werden. Die nicht vertretene Person darf dann nur dem zustimmen, was der Anwalt der anderen Seite beantragt. Diese Ein-Anwalt-Ausnahme gilt jedoch nur bei Unstrittigkeit.
Auch im Zustande der Bewußtlosigkeit oder geistigen Verwirrtheit hat jeder Mensch noch immer das Recht auf Selbstbestimmung. Zum Thema Sterbehilfe gehört das Thema “Patientenverfügung”.
Testamente sind nur unterschrieben gültig, entweder handschriftlich oder notariell beglaubigt.
In einer Beziehung können Wünsche im Hinblick auf das Verhalten der jeweils anderen Person gestellt werden, sie müssen jedoch nicht erfüllt werden. Grundsätzlich gilt (da Vorwürfe nicht rechtens sind), daß die Erwartung erfüllt werden sollte, die die Erfüllung von Erwartungen an sich selbst betreffen. Andernfalls entsteht ein Vertrauensschaden, der kostspielige Folgen haben kann (z.B. Eheberatung).
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